Durch die Düngeverordnung werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") per Landesverordnung Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. Bayern ist dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nachgekommen.
Neue zusätzliche Vorgaben für die roten Gebiete gelten ab 01.01.2021. Diese werden mit einer neuen Ausführungsverordnung Düngeverordnung Ende 2020 ausgewiesen. Dann ändern sich unter Umständen auch die roten Gebiete.
Mit der Düngeverordnung (DüV) werden die Landesregierungen in § 13 DüV verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nährstoffbelastung (sogenannte "rote Gebiete") per Landesverordnung mindestens drei zusätzliche Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Bestimmte Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten.
Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)“"nach. Die AVDüV gilt ab 1.12.2018.
An der Einteilung der roten Gebiete und den Auflagen ändert sich 2020 nichts. Somit sind die drei zusätzlichen Maßnahmen nach Ausführungsverordnung Düngeverordnung (Bodenuntersuchung auf pflanzenverfügbaren Stickstoff, Untersuchung der Wirtschaftsdünger sowie die erweiterten Gewässerabstände) weiterhin durchzuführen.
Geändert haben sich allerdings die Ausnahmen von den Vorgaben. Die drei zusätzlichen Maßnahmen nach AVDüV sind ab Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung auch von den bisher befreiten Betrieben und für diese Flächen umzusetzen (BLW, 210. Jd. (2020), Heft 16 - Änderung der Düngeverordnung beschlossen)
Für nicht gefährdete Gebiete (grüne Gebiete) gelten Erleichterungen der Düngeverordnung nach § 13 (5). Es wurden Zusatzanforderungen (§ 13 (2)) für gefährdete Gebiete (rote Gebiete) zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen mit Nitrat oder Phosphat festgelegt.
Rote Gebiete sind Regionen, in denen mehr als 50 % der Flächen im Einzugsbereich von Grundwassermessstellen folgende Grenzwerte überschreiten: mehr als 37,5 mg Nitrat/l mit steigender Tendenz oder mehr als 50 mg Nitrat/l.
Außerdem wurden so genannte weiße Gebiete festgelegt. Diese sind einzelne Flächen in eigentlich grünen Gebieten, die folgende Merkmale erfüllen: Wasserschutzgebiete oder Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, in denen im Grundwasser mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter oder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter ohne fallenden Trend festgestellt worden sind.
Im roten Gebiet müssen die Landwirte für alle Feldstücke ihres Betriebes drei zusätzliche Auflagen einhalten:
Betriebe mit mindestens 80 % Flächenanteil im grünen Gebiet (berechnet nach den tatsächlichen Flächenanteilen der LF des Betriebes in Bayern), können folgende Erleichterungen erhalten:
Die Information der Landwirte zur Gebietskulisse und den Vorgaben der Verordnung erfolgt über iBALIS: