Ab 2020 müssen flüssige organische Düngemittel, die einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff haben (z. B. Gülle), auf bestelltes Ackerland streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab 2025.
Ausnahmen für Grünland
(streifenförmige Ablage nicht notwendig)
Wenn Grünland in mehr als 30 % der Fläche (FID) eine Hangneigung > 20 % aufweist, ist die Fläche von der bodennahen Ausbringung befreit.
Der Einsatz von Hochdruckseitenverteilern ist nur auf Grünland mit einer Hangneigung von mehr als 35 % erlaubt, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen zutreffen:
Ausnahmen für kleine Betriebe (streifenförmige Ablage nicht notwendig)
Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftliche genutzte Fläche sind von der bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Grenze < 15 ha landwirtschaftliche genutzte Fläche bleiben folgende Flächen unberücksichtigt (DüV § 10 (3) 1 und 2):