Über organische Düngemittel aller Art darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebes maximal 170 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar ausgebracht werden.
Nach Düngeverordnung sind bei der Berechnung der 170 kg Grenze alle organischen Düngemittel (auch Biogasgärreste, Kompost, Klärschlamm etc.) zu berücksichtigen. Mineraldünger, die in organische
Dünger eingemischt werden, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Bei Kompost darf die ausgebrachte Menge auf 3 Jahre verteilt werden.
Ab 01.01.2021 sind folgende Flächen von der landwirtschaftlichen Fläche abzuziehen:
- Flächen, die nicht gedüngt und nicht genutzt werden
- Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngern, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist (z.B. WSG
Zone II, AUM und VNP)